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Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – BesÜV2Bek 1996-02-21

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1996, S. 255)

Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende
Besoldungsgruppen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
1 Kind
Ia B 3 bis B 11      
C 4 942,62 1.093,00 1.221,66
R 3 bis R 10      
Ib B 1 und B 2      
A 13 bis A 16      
C 1 bis C 3 795,18 945,56 1.074,22
R 1 und R 2      
Ic A 9 bis A 12 706,69 857,07 985,73
II A 1 bis A 8 665,71 808,91 937,57
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 128,66 DM.

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3In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 33,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,20 DM.
4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 565,36 DM,
Tarifklasse II 532,57 DM.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25